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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2005
2 A 10701/05.OVG -

Lehrer muss für vorzeitige Versorgungsanwartschaft zahlen

Ein zunächst im Angestelltenverhältnis tätiger Lehrer hat für die Gewährung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis zu Recht 250,-- DM pro Monat gezahlt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Musterverfahren.

Weitere ca. 1.400 vergleichbare Fälle sind derzeit noch bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes anhängig.

Der Kläger war vom Land Rheinland-Pfalz seit August 2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden. Im Arbeitsvertrag sagte das Land zu, den Kläger spätestens zum 1. August 2002 in das Beamtenverhältnis zu berufen. In einer Nebenabrede wurde dem Kläger gegen eine monatliche Zahlung von 250,-- DM für die Dauer des Angestelltenverhältnisses eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Nach seiner Ernennung zum Beamten forderte der Kläger die für die Versorgungsanwartschaft gezahlten ca. 2.900,-- DM (ca. 1.480,-- €) zurück. Er ist der Auffassung, das Land habe die Ernennung zum Beamten unzulässigerweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Der Kläger habe während des Angestelltenverhältnisses aufgrund der mit dem Land getroffenen Nebenabrede zu Recht monatlich 250,-- DM an den Pensionsfonds des Landes gezahlt. Die Nebenabrede sei rechtlich selbständig. Die Zahlungen seien allein für die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft und nicht für die im Arbeitsvertrag enthaltene Zusage der Verbeamtung erfolgt. Durch die Einbeziehung in das beamtenrechtliche Versorgungssystem seien der Kläger und das Land von der Zahlung der deutlich höheren Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Bei dem monatlich gezahlten Betrag von 250,-- DM handele es sich um einen Billigkeitsausgleich. Das Land sei mit der gewährten Versorgungsanwartschaft ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen. Von einem „Verkauf von Hoheitsrechten” könne daher keine Rede sein, so das Oberverwaltungsgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/05 des OVG Rheinland-Pfalz

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