wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014
10 A 11064/13.OVG -

Leasingvertrag für den Dienstwagen des Bürgermeisters bleibt geheim

Vom Bürger begehrte Information unterliegt dem Geschäftsgeheimnis der Firma BMW

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist nicht verpflichtet, einem Bürger Zugang zum Inhalt des von ihr mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages für den Dienstwagen des Bürgermeisters zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die beklagte Stadt dem in Neustadt wohnhaften Kläger auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, dass dem Bürgermeister ein von der Firma BMW geleaster Dienst­wagen zur Verfügung stehe, begehrte er Auskunft über die Höhe der Leasingraten und Zugang zu dem Leasingvertrag. Auf Nachfrage der Stadt, ob die Firma BMW mit einer Offenlegung des Leasingvertrages einverstanden sei, verweigerte diese ihre Zustimmung unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis. Daraufhin lehnte die Stadt die vom Kläger gewünschte Auskunft ab. Seine Klage, mit der er unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht ab (Urteil v. 06.09.2013 - 4 K 242/13.NW -). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

BMW lehnte Offenlegung des Leasingvertrags ab

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die begehrten Informationen dem Geschäftsgeheimnis der Firma BMW unterlägen. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hänge der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen von der Einwilligung der betroffenen Firma ab, die BMW jedoch nicht erteilt habe. Ein Geschäftsgeheimnis setze neben dem Mangel an der Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Auch konkrete Vertragsgestaltungen könnten als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein.

Leasinggeschäft dient auch der Erzielung von Werbeeffekten

Im vorliegenden Fall habe die beklagte Stadt überzeugend dargelegt, dass durch die Offenlegung des Leasingvertrages über den Dienstwagen des Bürgermeisters die Wettbewerbsposition von BMW nachteilig beeinflusst werde. Das Leasinggeschäft mit Dienstwagen diene nach dem Vertriebskonzept von BMW nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen Marke verbunden seien. Allein diese Werbewirkung sei für BMW von erheblicher Bedeutung, sodass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile habe. Denn sie befinde sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Diese Wettbewerbssituation werde entscheidend durch den Inhalt der Leasingverträge und dabei gerade auch von den einzelnen Vertragsbedingungen wie etwa die monatlichen Leasingraten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung geprägt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17490 Dokument-Nr. 17490

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17490

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung