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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009
- 9 A 2054/07 und 9 A 3082/08 -
OVG Nordrhein-Westfalen: LKW-Maut grundsätzlich rechtmäßig
Berechnung muss allerdings für gefahrene Kilometer und nicht für Streckenabschnitte erfolgen
Die seit dem 1. Januar 2005 geltende LKW-Maut ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das derzeitige Mautberechnungssystem führe jedoch im Einzelfall dazu, dass - wenngleich in geringem Umfang - zu hohe Mautbeträge gezahlt würden. Dies entschied das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.
Die beiden Kläger hatten auf Erstattung der von ihnen entrichteten Mautbeträge von 22,43 € für August 2005 bzw. 9.837,41 € für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte März 2006 durch das Bundesamt für Güterverkehr geklagt. Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung der
Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verurteilte die beklagte Bundesrepublik zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 €.
Keine gesetzlichen Bedenken bei System zur Mauterhebung
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien mautpflichtig gewesen. Das im Autobahnmautgesetz vorgesehene System der Mauterhebung, nach dem die Toll Collect GmbH im Namen des zuständigen Bundesamts für Güterverkehr die Mautbeträge von den Autobahnbenutzern einziehe, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gelte für die Festsetzung der Mautsätze in der Mauthöhenverordnung. Der Bundesregierung habe bei Erlass dieser Verordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und europäischen Vorgaben ein weites Gestaltungsermessen zugestanden. Davon sei auch die Entscheidung getragen, die Mautsätze in Bezug auf die Achszahl der mautpflichtigen
OLG beanstandet Berechnungssystem der Mautgebühr
Beanstandet hat das Oberverwaltungsgericht indessen in beiden Verfahren die Berechnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009
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Dokument-Nr. 8043
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