wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.08.2015
6 B733/15 -

Aufnahme in juristischen Vorbereitungsdienst kann bei wiederholter Begehung von Straftaten versagt werden

Bewerber muss Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her gerecht werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bei wiederholter Begehung von Straftaten über einen längeren Zeitraum versagt werden darf.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei "Die Rechte" sowie der mittlerweile verbotenen "Kameradschaft Hamm", ist in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Minden und in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW blieb der Antragsteller ohne Erfolg.

Antragsteller Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nicht würdig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht der Aufnahme des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegen, dass er der Zulassung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW nicht würdig sei. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete freie Wahl der Ausbildungsstätte ändere daran nichts. Der juristische Vorbereitungsdienst sei, auch wenn er außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolge, nicht völlig unbeschränkt zugänglich, sondern könne im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zukomme, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen.

Mehrfach vorbestrafter Antragsteller wird Anforderungen an juristischen Vorbereitungsdienst nicht gerecht

Der Bewerber müsse die Erwartung rechtfertigen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht. Der Vorbereitungsdienst diene der Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts sei. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Würdigkeit, wenn der Bewerber schwer gegen das Recht verstoßen habe. Denn bereits während des Vorbereitungsdienstes müssten mitunter eigenverantwortlich Aufgaben für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte wahrgenommen werden. Diesen Anforderungen werde der mehrfach vorbestrafte Antragsteller nicht gerecht. Zwar blieben seine Verurteilungen sämtlich unter dem im Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW genannten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Summe, die Bandbreite sowie die Qualität der über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten bzw. erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen begründeten aber die Unwürdigkeit des Antragstellers.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21456 Dokument-Nr. 21456

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung21456

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
MK schrieb am 17.08.2015

Eine erfreuliche Entscheidung (die auch durch die Gesetzgebung gedeckt ist. Gegen das Grundgesetz wird - wie vom Gericht auch ausgeführt - nicht verstoßen.

Antefix schrieb am 17.08.2015

Koll. Schrammen wird erkannt haben, dass es einer "Person" anstatt Institution braucht, um den ersten Stein Richtung § 399 StGB zu werfen. Das wird sie allenfalls am Ende des eigenen Berufslebens tun wollen -- wenn sie dann noch die Kraft und die Zuversicht haben sollte. Doch wie zu beobachten, eher nicht. . .

Schrammen schrieb am 17.08.2015

Die Rechtssprechung lässt praktisch §§ 339, 357 StGB bei richterlichen Verfehlungen in kollegialem Schulterschluss trotz Art 33 GG leerlaufen, deshalb ist der Entscheid dazu in Widerspruch: wenn es heißt : Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.08.2015 - 6 B733/15 -

Aufnahme in juristischen Vorbereitungsdienst kann bei wiederholter Begehung von Straftaten versagt werden

Bewerber muss Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her gerecht werden. Deshlab wäre Überarbeitung § 339 StGB zwingend erforderlich

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung