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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2020
6 B 925/20 -

Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sabbatjahrs

Härtefallregelung greift nicht

Das Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Beschlüssen vom entschieden, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sogenanntes "Sabbatjahr" vorzeitig zu beenden.

Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte "Sabbatjahr", ein und gingen gemeinsam auf Weltreise.

Klägerin beantragten Beendigung der Freistellung

Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus, die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

Corona-Pandemie kein Härtefall

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der - nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche - besondere Härtefall, in dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor.

Pandemiebedingte Einschränkungen der privaten Lebensverhältnisse zumutbar

Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zu-rückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29019 Dokument-Nr. 29019

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