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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010
6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a. -

OVG Nordrhein-Westfalen: An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit

Einzig das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände ist der Dienstzeit zuzurechnen

Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, ist nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte u.a. ein Polizeibeamter, der im Wach- und Wechseldienst beim Polizeipräsidium Münster eingesetzt ist. Er verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies lehnte das beklagte Land ab.

Verwaltungsgericht geben Klage von Polizeibeamten statt

Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes hatten teilweise Erfolg.

Gericht unterscheidet zwischen Anlegen der Dienstuniform und Anlegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass eine Interessenbewertung erforderlich sei, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse. Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform - was ebenfalls möglich sei - erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 10667 Dokument-Nr. 10667

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