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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2000
- 5 A 5135/99 -
Verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden
Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient zum Schutz Fußgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern
Ein verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Halter des Autos dieses im März 1998 auf einer Straße in Bochum mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von der Einmündung einer anderen Straße abgestellt. Das Polizeipräsidium Bochum ließ das
Verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestelltes Fahrzeug durfte zwangsweise entfernt werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass der Halter des Autos gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 12723
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