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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2000
5 A 5135/99 -

Verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden

Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient zum Schutz Fußgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern

Ein verbotswidrig innerhalb des 5-m-Abstands im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Halter des Autos dieses im März 1998 auf einer Straße in Bochum mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von der Einmündung einer anderen Straße abgestellt. Das Polizeipräsidium Bochum ließ das Auto abschleppen. Dafür musste der Halter dem Abschleppunternehmen 141,45 DM bezahlen. Mit seiner Klage hatte der Halter des Autos diesen Betrag vom Polizeipräsidium Bochum erstattet verlangt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage abgewiesen.

Verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestelltes Fahrzeug durfte zwangsweise entfernt werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass der Halter des Autos gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers habe zwangsweise entfernt werden dürfen, um die mit der genannten Vorschrift verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei es, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden. Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich diene ferner dem Schutz von Fußgängern, die nach der Straßenverkehrsordnung gehalten seien, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschritten, könnten vom fahrenden Verkehr in Folge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich werde die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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