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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013
- 5 A 1687/12 -
Erhebung von Abschleppkosten für Leerfahrt unzulässig bei anderweitiger Einsatzmöglichkeit des Abschleppfahrzeugs
Keine nutzlos aufgewendeten Kosten bei Abschleppmöglichkeit eines anderen Fahrzeugs
Grundsätzlich hat zwar der Störer die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs zu zahlen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Abschleppfahrzeugs bestand. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 sollte ein Fahrzeug abgeschleppt werden, weil es verbotswidrig parkte. Daher wurde ein Abschleppfahrzeug gerufen. Bevor es jedoch zum Abschleppvorgang kam, erschien der Fahrzeughalter. Das Fahrzeug brach daher seinen Einsatz ab und fuhr zurück. Nachfolgend wurden dem Fahrzeughalter die Kosten für die
Keine Pflicht zur Zahlung der durch Leerfahrt entstandenen Kosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters. Dieser habe die Kosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.06.2012
[Aktenzeichen: 17 K 3082/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 222 DAR 2014, 222 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 568 NJW 2014, 568 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 334 NZV 2014, 334
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Dokument-Nr. 18131
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