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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2010
- 4 B 733/10 -
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen
Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist nicht europarechtswidrig
Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden.
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf
Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
- NRW-Sportwettenmonopol auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 05.03.2008
[Aktenzeichen: 1 L 12/08]) - Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2008
[Aktenzeichen: 13 B 1215/07]) - Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006
[Aktenzeichen: 4 B 961/06 ]) - Vermittlung von Sportwetten durch private Wettbüros zulässig
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2006
[Aktenzeichen: 1 K 2675/04])
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Dokument-Nr. 10567
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