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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2012
4 A 46/11 -

Tarifvertrag 2008 im Hotel- und Gaststättengewerbe war allgemeinverbindlich

Arbeitsminister durfte zu Recht Bestehen eines öffentlichen Bedürfnisses an Allgemeinverbindlicherklärung annehmen

Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage eines Pizza-Lieferdienstes gegen die Allgemeinverbindicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe abgewiesen. Das Gericht erklärte die Klage bereits nach den konkreten Umständen für unzulässig, da der Kläger eine für ihn von der ausgelaufenen Allgemeinverbindlicherklärung ausgehende nachteilige Wirkung nicht deutlich machen konnte.

Im September 2008 hatte der damalige Arbeitsminister des Landes NRW einen im Februar 2008 zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband NRW (DEHOGA NRW) geschlossenen Entgelttarifvertrag für die unteren Lohngruppen für allgemeinverbindlich erklärt. Infolgedessen mussten auch Arbeitgeber der Hotel- und Gaststättenbranche, die nicht im DEHOGA NRW organisiert sind, ihren Beschäftigten mindestens den Tariflohn zahlen.

Kläger hält Allgemeinverbindlicherklärung für unwirksam und zahlt Angestellten keinen tariflichen Stundenlohn

Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass die die tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. hier die Mitgliedsbetriebe des DEHOGA NRW) mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der nicht Mitglied des DEHOGA NRW ist, hielt diese Voraussetzungen für nicht gegeben und die Verpflichtung, nach Tarif zu entlohnen, für unzulässig. Tatsächlich zahlte er seinen Beschäftigten den tariflichen Stundenlohn von 6,30 Euro bzw. 7,22 Euro nicht. Vielmehr klagte er gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf die gerichtliche Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam sei.

Rechtsschutz im Hinblick auf konkret nicht absehbare Auseinandersetzungen über Höhe der Entlohnung durch Arbeitsgerichte gewährleistet

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte der Klage entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen die Klage jetzt ab. Das Gericht hielt die Klage nach den konkreten Umständen bereits für unzulässig. Der Kläger habe nicht deutlich machen können, dass von der ausgelaufenen Allgemeinverbindlicherklärung für ihn noch nachteilige Wirkungen ausgehen könnten. Im Hinblick auf konkret nicht absehbare Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern über die Höhe der Entlohnung sei Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte gewährleistet. Falls er noch Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Tariflohns nachentrichten müsse, könne er dagegen vor den Sozialgerichten klagen. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Nach allen vorliegenden Daten, insbesondere aus den statistischen Jahrbüchern und den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit hätten die damals etwa 18.500 Mitgliedsunternehmen des DEHOGA NRW im September 2008 mindestens 50 % der Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Zudem habe der Arbeitsminister zu Recht annehmen dürfen, dass für die Allgemeinverbindlicherklärung ein öffentliches Bedürfnis bestehe.

Das Verfahren betraf die Allgemeinverbindlicherklärung eines zwischen März 2008 und Juni 2010 geltenden Tarifvertrages. Gegenwärtig ist beim Arbeitsministerium NRW ein entsprechendes Verfahren für den im Mai 2012 geschlossenen aktuellen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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