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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019
- 4 A 1334/17 -
Einhaltung der Höchstarbeitszeit: Zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte eingestellte Kraftfahrer sind durch Arbeitszeitgesetz geschützt
Höchstarbeitszeit liegt nach deutschem Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, dem Arbeitszeitgesetz unterfallen und grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Betreiberin einer Fleischmehlfabrik. Bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer bringen nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte von den Anfallstellen, wie etwa Schlachthöfen, zur Fabrik der Klägerin. Nach zahlreichen Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten ihrer
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf Kraftfahrer auch nicht durch europäische Vorschriften ausgeschlossen
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; ebenfalls in beiden Instanzen wurde die Geltung der täglichen
Gesetzliche Sonderregelungen über wöchentliche Höchstarbeitszeit verdrängen nicht Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über tägliche Höchstarbeitszeit
Die tägliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Münster, Urteil
[Aktenzeichen: 9 K 2560/15]
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Dokument-Nr. 28026
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