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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017
- 4 A 1113/13 -
Meisterzwang für Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß
"Gefahrgeneigte Tätigkeiten" dürfen nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig ausgeübt werden
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß ist.
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchstrichterlich geklärt sei. Für das Zahntechnikerhandwerk gälten jedoch wie für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten, die eine besondere Prüfung erforderten. Insbesondere bestünde hier anders als in den meisten anderen Handwerksberufen nicht die - die begrenzende Wirkung des Meisterzwangs abschwächende - gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbständig übernehmen könnten.
Meisterzwang zum Schutz vor Gesundheitsgefahren gerechtfertigt
Das Gericht sah die Einschätzung des Gesetzgebers für verfassungsrechtlich tragfähig an, auch für Zahntechniker den
Weiterverarbeitung der Produkte durch Zahnarzt führen nicht zur Entbehrlichkeit des Qualifikationserfordernisses für Zahntechniker
Auch der Umstand, dass zahntechnische Produkte durch einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil
[Aktenzeichen: 9 K 258/12]
- Tätigkeiten des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb dürfen nur nach Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 8 LA 31/13]) - BVerwG: Handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs über Meisterprüfung oder Altgesellen-Regelung verfassungskonform
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.10 und BVerwG 9.10])
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Dokument-Nr. 25279
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