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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014
3 B 167/14 u.a. -

Derzeit keine Besoldungserhöhung für Beamte im Wege einer einstweiligen Anordnung

Beamte erleiden derzeit durch weiteres Abwarten bis zur Entscheidung im Klageverfahren keine unzumutbaren Nachteile

Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher können derzeit in Nordrhein-Westfalen keine höhere Besoldung im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte das Land die Bezüge für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 - dem Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst folgend - für 2013 um 2,65 % und für 2014 um 2,95 % erhöht, für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 jedoch nur um jeweils 1 % und für Beamte höherer Besoldungsgruppen und Richter gar nicht.

VG Gelsenkirchen lehnt Anträge auf einstweilige Anordnungen ab

Hiergegen klagen zahlreiche betroffene Beamte. 13 von diesen Klägern - Polizisten und Lehrer - hatten gleichzeitig einstweilige Anordnungen beantragt. Sie wollten mit diesen Anträgen erreichen, dass ihnen schon vor dem Abschluss des Klageverfahrens, das (durch mehrere Instanzen) unter Umständen Jahre dauern kann, vorläufig eine höhere Besoldung gezahlt wird, weil ihnen ein Abwarten nicht zugemutet werden könne. Diese Anträge hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz mit Beschlüssen vom 30. Januar 2014 abgelehnt.

OVG weist Beschwerde zurück

Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beamten derzeit durch ein weiteres Abwarten keine unzumutbaren Nachteile erlitten. Im Falle ihres Obsiegens im Klageverfahren könne die streitige Besoldung nachgezahlt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 17919 Dokument-Nr. 17919

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