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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017
3 A 1972/15 und 3 A 80/16 -

Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung aufgrund von alters­diskriminirender Besoldung

Anspruch Entschädigung in Höhe von 100 Euro pro Monat bei rechtzeitiger Geltendmachung bejaht

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie alters­diskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro erhalten. Voraussetzung dafür war, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatten. Bei Landesbeamten ist das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der alters­diskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten ist mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie wurden bis 31. Mai 2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die Besoldung bemaß sich unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. Vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2011 als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Daraufhin beantragten die Kläger bei ihrem jeweiligen Dienstherrn (Kommune bzw. Land) erfolglos - diskriminierungsfreie - Besoldung nach der höchsten Stufe.

BVerwG bejaht Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 100 Euro pro Monat

Das Bundesverwaltungsgericht hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantragt hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide. Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung in Höhe von 100 Euro pro Monat beanspruchen.

Kommunaler Dienstherr gemäß AGG entschädigungspflichtig

Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hat lediglich im Fall des Landesbeamten eine solche Entschädigung zugesprochen. Unterschiedlich beurteilt wurde jeweils die Frage, ob die Antragstellung im Jahr 2012 verspätet ist. Auf die Berufung des Kommunalbeamten hat das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Entschädigungszahlung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der kommunale Dienstherr Entschädigung nach dem AGG zahlen müsse. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung sei (auch) jede monatliche Besoldungszahlung.

Land haftet für diskriminierende Besoldungsgesetzgebung

Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sogenannter Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 K 3407/13]
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 K 1142/13]
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Dokument-Nr.: 23823 Dokument-Nr. 23823

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Kommentare (1)

 
 
Karlchen Dettmer schrieb am 13.02.2017

Seit wann gab oder gibt es beamtete Leute in meinem besetzten Deutschland?

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