wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2007
20 D 128/05.AK, 20 D 133/05.AK, 20 D 136/05.AK, 20 D 137/05.AK, 20 D 138/05.AK, 20 D 139/05.AK -

Flughafen Düsseldorf: Nachbarklage gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung abgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die insgesamt 9 Klagen von 6 Städten und 14 Privatpersonen gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf abgewiesen.

Unter dem 09.11.2005 hat das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf geändert. Die Änderung umfasst neben neuen Vorgaben für die Benutzung der sog. Parallelbahn (Nordbahn) vor allem eine Erhöhung der Gesamtzahl der in den 6 verkehrsreichsten Monaten eines Jahres zulässigen Flugbewegungen, der je Stunde im Voraus zu vergebenden Start- und Landemöglichkeiten (Slots) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie der in der ersten Nachtstunde (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr) zulässigen Landungen. Die klagenden Flughafennachbargemeinden und privaten Flughafennachbarn sehen darin einen Verstoß gegen die Grundlagen der Zulassung des Baus der Parallelbahn sowie einen Verstoß gegen den auf diese Bahn bezogenen sog. Angerland-Vergleich aus dem Jahr 1965. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat weder für die Änderungen insgesamt noch für einzelne Aspekte der Einwirkungen auf die Kläger relevante Mängel festgestellt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus:

Dem Flughafen Düsseldorf komme eine erhebliche Bedeutung für das Verkehrsgeschehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr zu. Ohne die Änderung der Betriebsgenehmigung würde der Flughafen von der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs gelöst und ein beträchtlicher Teil der Nachfrage von Start- und Landemöglichkeiten bliebe unbefriedigt. Soweit in dem Planfeststellungsbeschluss für die Parallelbahn Vorgaben für den Betrieb gemacht worden seien, die jetzt aufgegeben oder relativiert würden, handele es sich lediglich um eine aus Anlass der Erweiterung des Bahnsystems verfügte Änderung der nunmehr erneut geänderten Betriebsgenehmigung. Auf den Angerland-Vergleich könne sich nur die klagende Stadt Ratingen als Rechtsnachfolgerin der damals am Vergleich beteiligten Gemeinden berufen. Die jetzige Lösung, die Parallelbahnnutzung zur Vermeidung von Verspätungsflügen nach 22.00 Uhr für die letzte Tagesstunde und darüber hinaus bis insgesamt 56 Stunden pro Woche zu erlauben, sei mit dem Vergleich vereinbar.

Um die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flughafenumgebung sicherzustellen, habe sich das Verkehrsministerium an anerkannten Grundsätzen orientiert und ein insgesamt akzeptables Reglement gefunden. Dies umfasse insbesondere Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Entschädigungsleistungen. Zur Feststellung der danach Begünstigten habe das Ministerium Schutzzonen festgelegt, die jedoch die Berücksichtigung von außerhalb liegenden Sonderfällen nicht ausschlössen.

Die zahlreichen Angriffe, insbesondere gegen die Ermittlung des künftig auf die Umgebung einwirkenden Lärms, seien nicht berechtigt. Die gutachterlichen Aussagen zur Lärmentwicklung und Lärmwirkung erlaubten eine verlässliche Aussage zur Frage drohender Beeinträchtigungen auch bei anderen Objekten als Wohngebäuden, insbesondere bei öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Verwaltungsgebäuden.

Der nunmehr auf 33 Landungen festgelegte Flugverkehr in der ersten Nachtstunde (zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr) berücksichtige ausreichend die erhöhte Schutzwürdigkeit der Umgebung und sei deshalb angesichts des Gestaltungsspielraums des Verkehrsministeriums nicht zu beanstanden. Die Zahl liege zwar im oberen Bereich des Vertretbaren, respektiere aber noch den Übergangscharakter vom normalen Tagesgeschehen zur Nachtruhe.

Auch hinsichtlich der anderen neben dem Fluglärm eintretenden Wirkungen des Flugverkehrs sei die Änderung der Betriebsgenehmigung nicht zu beanstanden. Auf Besonderheiten in Einzelfällen habe die Änderungsgenehmigung wegen der zulässigen und nötigen pauschalierenden Betrachtung nicht einzugehen brauchen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2007

Aktuelle Urteile aus dem Luftverkehrsrecht | Nachbarrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebsgenehmigung | Flughafen | Flugplatz | ziviler Flughafen | Fluglärm | Nachbar

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4248 Dokument-Nr. 4248

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4248

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung