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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015
2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 -

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Rund­funk­beitrags­staats­vertrag begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungs­rechtlichen Bedenken

Das Ober­verwaltungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

Rundfunkbeitrag ist keine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegende (verdeckte) Steuer

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Nachweis- und Anzeigepflichten sowie Meldedatenabgleich ist mit allgemeinem Persönlichkeitsrecht vereinbar

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundes-verfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Matthias schrieb am 18.04.2015

Ich halte das Urteil eingach für falsch, weil mir niemand vorschreiben kann was ich hören, lesen oder sehen darf. Unsere Grundrechte interessieren diese Richter sowie die Machenschaften der GEZ nicht. Gott sei Dank gibt es noch den Artikel 20 in der Verfassung.

Genervt schrieb am 13.03.2015

Wir hatten ein schreiben von gerichtsvollzieher da es immer heisst rechtswiedrig was sollen wir noch alles b ezahlen der gerichtsvollzieher hat uns angeraten uns bei der rundfunkzentrale zu befragen ob mann nicht unter dem mindestsatz eine befreiung bekommt werden wir fragen kann man sich den gar nix mehr gönnen mit dem geld könnte ich 3 mal im monat mit unseren kindern schwimmen gehen was ist das nächste hundesteuer gez immer weiter ihr von der regierung beraucht euch nicht wundern weenn jemand sagt ich geh nicht arbeiten als hartz 4 empfänger ist alles frei nur arbeiten und ausbeten lassen kann mann sich mann wird noch bestraft wenn mann sich weigert zu zahlen macht weiter so für was arbeitet mann wenn mann sich nix mehr leisten kann oder nur rechnungen kommen der staad hat nur geld für ausländer oder alles andere gesöx was nach deutschland will nur n nicht für die deutschen ich geh in keine wahl mehr ihr macht sowieso was ihr wollt danke frau merkel

Semantik antwortete am 17.03.2015

@ Genervt, im Grunde gebe ich Ihnen Recht. Wer heute noch arbeitet und Steuern zahlt wird dafür auch noch bestraft.

Aber, schauen Sie sich bitte noch einmal Ihren Text an. Punkt, Komma und die Umschalttaste können Wunder bewirken ;-)

PS: auch Frau arbeitet und kann sich teilweise kaum noch etwas davon leisten.

Remhagen schrieb am 12.03.2015

Ist das nicht ein Thema für den EuGH?

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