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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2021
19 B 1492/21, 19 E 925/21 -

Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von Schulpflicht

Voraussetzung ist durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung

Die allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von der Schulpflicht aus wichtigen Grund § 43 Abs. 4 SchulG NRW. Voraussetzung wäre vielmehr eine durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung des Schülers oder der im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes unterließen es ab August 2020 ihr Kind zum Unterricht an ein Gymnasium in Köln zu schicken. Sie begründeten dies mit der unklaren Ansteckungsgefahr und Ausbreitungslage des Corona-Virus und der Gefährlichkeit des Virus. Gegen die Eltern ergingen mehrere Ordnungsverfügungen seit Dezember 2020. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Eltern. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag ab. Nunmehr musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Keine Befreiung von Schulpflicht wegen allgemeiner Gesundheitsgefahr durch Corona

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Allein die für alle Schüler bestehende allgemeine Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus rechtfertige keine Befreiung von der Schulpflicht gemäß § 43 Abs. 4 SchulG NRW. Nur eine durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung für den Schüler oder die im Haushalt lebenden Familienangehörigen könne die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Vorschrift rechtfertigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2021
    [Aktenzeichen: 10 L 1170/21]
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Dokument-Nr.: 31160 Dokument-Nr. 31160

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