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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
- 19 A 1453/16 -
Eltern haben bei nicht besonders gefährlichem Schulweg des Kindes keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
Weder konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch angebliche Fälle krimineller Übergriffe gegeben Anlass zur Annahme eines gefährlichen Schulwegs
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Schulweg ihres Kindes haben, wenn keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs erkennbar ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter hatten von der Stadt die Kosten für die Fahrt ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet verlangt. Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass der
Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, liegt nicht erheblich über dem Durchschnitt
Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Eltern statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
[Aktenzeichen: 9 K 2146/15]
- 3 km langer Schulweg: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 7 K 3107/14.GI u.a.]) - Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten setzt Erfüllung strenger Anforderungen voraus
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.07.2016
[Aktenzeichen: 2 K 824/15.NW])
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Dokument-Nr. 25936
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