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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021
15 B 1468/21 -

AfD darf den Volkspark Rheinhausen nicht für Wahlkampf­veranstaltung nutzen

OVG Nordrhein-Westfalen lehnt Eilantrag ab

Dem Kreisverband Duisburg der AfD bleibt verwehrt, eine für den 11. September 2021 geplante Wahlkampf­veranstaltung im Volkspark Rheinhausen durchzuführen. Das Oberverwaltungs­gericht hat in zweiter Instanz einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Partei die Überlassung eines Teils der unter städtischer Verwaltung stehenden Grünfläche verlangte.

Der 15. Senat ist der Argumentation der AfD, sie habe einen Nutzungsanspruch, weil der Volkspark in der Vergangenheit regelmäßig dem SPD-Ortsverein für die Durchführung des jährlichen Parkfestes zur Verfügung gestellt worden sei, nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Wenn eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen ihrer bisherigen Vergabepraxis für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung gestellt hat, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch anderer Parteien. Eine unterschiedliche Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.

Reiner Wahlkampfcharakter der Veranstaltung führt zur Ablehnung

Für die Entscheidung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Duisburg, der AfD die Nutzung des Volksparks zu verwehren, liegen solche Gründe vor. Zwar veranstaltet die SPD seit Jahrzehnten im Volkspark ein sogenanntes Parkfest. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben diese Parkfeste mit einem breiten Angebot aber in erster Linie unterhaltenden Charakter nach Art eines Bürgerfestes. Mit ihrer musikalischen Ausrichtung fügen sie sich in den Erholungs- und Freizeitcharakter einer öffentlichen Parkanlage ein. Die von der AfD geplante „Wahlkampfveranstaltung“ hat hingegen ein deutlich anderes Gepräge, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen.Nach den im Beschwerdeverfahren aktualisierten Angaben der Partei steht ein nahezu zweistündiger Block am Anfang des Programms, der mit dem Auftritt mehrerer Redner und der Vorstellung von Kandidaten ausschließlich der (örtlichen) Parteipolitik und Wahlwerbung ge-widmet ist. Das anschließend geplante „gemeinsame Ausklingen“ ist gemäß der Anmeldung auf ein Zusammentreffen von „Besuchern und Kandidaten in freien Gesprächen“ angelegt. Nennenswerte unterhaltende Elemente sind dabei nicht vorgesehen. Die insoweit angemeldeten Programmpunkte „Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken“ haben den Charakter eines die Parteiwerbung ergänzenden Beiwerks und zielen - abgesehen von den Verpflegungsmöglichkeiten - nur auf Kinder und Jugendliche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (2)

 
 
Erleuchteter schrieb am 11.09.2021

Meine Güte ... jetzt verstehe ich das erst alles: Wahlkampfveranstaltungen der SPD sind Unterhaltungsprogramm. Das Theater dient gar nicht der Werbung, sondern dem Vergnügen - oder anders ausgedrückt: die SPD will gar nicht gewählt werden, sondern nur bespaßen! Darum treten dort auch immer so schwergewichtige Comedians auf wie Steinmeier, Steinbrück, Schulz und natürlich ein gewisser Olaf Scholz auf, dessen Witzestakkato regelmäßig die Waldbühne an den Rand ihrer Belastbarkeit bringt.

 

Ja.... jetzt verstehe ich es!

Erleuchtender antwortete am 11.09.2021

Was meinen Sie eigentlich wofür das "S" in SPD steht? SPASS!

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