wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2020
14 A 2778/17.A -

Kein Anspruch auf Familienasyl für die Eltern bei zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Sohnes

Voraussetzungen auf Familienasyl nicht erfüllt

Die Eltern eines als Flüchtling anerkannten Syrers können nicht unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige ihre Flüchtlings­anerkennung beanspruchen, wenn der ledige Sohn zwar bei ihrer Meldung als Asylsuchende noch minderjährig war, im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung aber nicht mehr. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein syrisches Ehepaar und seine 17jährige Tochter, die Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist waren und jetzt in Krefeld leben, auf die Anerkennung als Flüchtling geklagt.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach nur subsidiären Schutz zu

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach ihnen im Oktober 2016 den sogenannten subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren zu, versagte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr gemeinsam mit ihnen eingereister Sohn bzw. Bruder wurde im Oktober 2016 hingegen als Flüchtling anerkannt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klagen der Eheleute und ihrer Tochter auf Flüchtlingsanerkennung abgewiesen.

OVG: Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei mündlicher Verhandlung nicht mehr gegeben

Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Sohn bzw. Bruder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht minderjährig gewesen sei, sogar noch nicht einmal mehr im Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesamtes über seinen Asylantrag und den der Kläger.

Abstellen auf anderen Zeitpunkt hier nicht gegeben

Zwar stelle das Asylgesetz für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale "minderjährig" und "ledig" abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person ab, die Familienschutz beanspruche, etwa bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutzberechtigten. Für die vorliegende Fallgestaltung gebe es aber weder eine entsprechende Regelung noch sei dieser Zeitpunkt dem Zweck nach geboten. Ob Missbrauchsfälle, denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären, könne dahinstehen, weil ein solcher hier nicht gegeben sei.

Auch keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen eigener politischer Verfolgung

Die Kläger könnten auch nicht wegen eigener politischer Verfolgung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Das OVG halte an der Bewertung der tatsächlichen Situation in Syrien fest, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung drohe. Dass die Kläger aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet umgezogen seien, begründe ebenso wenig die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wie der Umstand, dass sie Sunniten seien.

Auch Werdienstflucht der Söhne begründet keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Kläger könnten sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre fünf Söhne Wehrdienstflucht begangen hätten. Das OVG halte weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdienstentzieher eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle. Das OVG hat in seine Bewertung den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 einbezogen.

Revision nicht zugelassen

Dagegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28560 Dokument-Nr. 28560

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28560

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?