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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2020
13 B 902/20.NE -

OVG Nordrhein-Westfalen kippt Verbot sexueller Dienstleistungen

Vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen derzeit nicht mehr verhältnismäßig

Mit Eilbeschluss hat das Ober­verwaltungsg­ericht Münster die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in der Corona­schutz­verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im vorliegenden Fall war der Antragsteller ein Unternehmen, das in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt.

Vollständige Untersagung sexuellen Dienstleistungen unverhältnismäßig

Die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen verstoße voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es sich in der gegenwärtigen Situation nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme handele, die die damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertige. Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und der Erlass von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung daher grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings habe der Verordnungsgeber mittlerweile weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen zugelassen und begegne dem daraus resultierenden Infektionsrisiko im Grundsatz durch die Anordnung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzregeln. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, warum im Gegensatz dazu bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen - gleich welcher Art sie seien und unter welchen Umständen sie erfolgten - nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei.

Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen nicht größer als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen

Bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten dürfte die Gefahr zahlloser Infektionsketten, auf deren Vermeidung es dem Verordnungsgeber offenbar ankomme, wohl nicht in gleichem Maße bestehen wie bei einigen der von ihm zugelassenen Veranstaltungen. Zu einer vom Land NRW angesprochenen erhöhten Atemaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise virushaltigen Aerosolen komme es gleichermaßen in Sportstätten, wo die Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten gestattet sei, und in Fitnessstudios. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer sei als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen, die zum Teil durch eine ausgelassene Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke geprägt seien und nach Angaben des Robert Koch-Instituts landesweit als Ursache größerer und kleinerer Ausbruchsgeschehen gelten würden.

Verbot aller sexuellen Dienstleistungen mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht mehr gerechtfertigt.

Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden. Dass Infektionsschutzkonzepte regelmäßig nicht umgesetzt werden könnten, sei nicht feststellbar. Die Untersagung sexueller Dienstleistungen in der Coronaschutzverordnung sei in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der festgestellte Mangel erfasse das Regelungskonzept des Verordnungsgebers in Gänze, weil er sexuelle Dienstleistungen, allein an die Tätigkeit anknüpfend, umfassend verbiete. Zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE - entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Verordnungsgeber die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in Bordellen angeboten würden, untersage, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. Pressemitteilung vom 25. Juni 2020). Mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und das nunmehr bestehende Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ist die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts aktuell nicht mehr gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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