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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020
13 B 539/20.NE -

Corona-Pandemie: Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigt Maskenpflicht

Einfache Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Infektionsschutz

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Prozess­kosten­hilfe­verfahren entschieden, dass die Verpflichtung, im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung sieht vor, dass seit dem 27. April in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, die beispielsweise auch aus einer sogenannten Alltagsmaske, einem Schal oder einem Tuch bestehen kann.

Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung nicht zu beanstanden

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei beim derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste.

Unterschiedliche wissenschaftliche Meinungen zur Wirksamkeit der Maskenpflicht unerheblich

Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen geben möge, so das Oberverwaltungsgericht, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber, zumal vor dem Hintergrund der Lockerungen im Bereich des Einzelhandels, die zwangsläufig zu einem Mehr an persönlichen Kontakten führten, davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe.

Mit Maskenpflicht einhergehende Einschränkungen zumutbar

Schließlich erscheinen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder hätten jedenfalls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt oder im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden können. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/rb)

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