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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2020
13 A 4112/19 -

Widerruf der tierärztlichen Approbation aufgrund Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht registrierten Arzneimitteln

Tierarzt muss Hausapotheke regelmäßig kontrollieren

Die tierärztliche Approbation kann wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn abgelaufene und nicht registrierte Arzneimittel gelagert und herausgegeben werden. Ein Tierarzt muss seine Hausapotheke regelmäßig kontrollieren. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde die Approbation einer Tierärztin widerrufen, da sie seit Jahren abgelaufene und nicht zugelassene Arzneimittel lagerte und herausgab. Die zuständige Behörde sah in dem Fehlverhalten eine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs. Gegen die Tierärztin wurde seit dem Jahr 2003 wegen der Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht zugelassenen Arzneimittel Buß- und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt über 40.000 EUR verhängt. Zudem kam es zu straf- und bußgeldrechtlichen Verurteilungen. Die Tierärztin erhob Klage gegen den Widerruf der Approbation und meinte, sie könne nicht von allen Arzneimitteln in ihrer Praxis Kenntnis haben.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Minden ließ dies nicht gelten und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Tierärztin.

Oberverwaltungsgericht hält Widerruf der Approbation für rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ daher die Berufung nicht zu. Der Widerruf der tierärztlichen Approbation sei rechtmäßig. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe Präparate in einer Vielzahl von Fällen in ihrer Praxis vorrätig gehabt, "ohne im Einzelnen positive Kenntnisse zu haben", verkenne sie, dass sie die für ihre Berufsausübung einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu kennen und zu beachten hat. Vom Kernbereich zur tierärztlichen Tätigkeit gehörenden Berufspflicht sei insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Hausapotheke umfasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.10.2019
    [Aktenzeichen: 7 K 2294/19]
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Dokument-Nr.: 28740 Dokument-Nr. 28740

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