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Donnerstag, 28. März 2024

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013
12 B 1190/13, 12 A 1731/13 -

Stadt muss Kosten für den Besuch einer Privatschule im Fall eines Schülers mit Asperger-Autismus vorläufig übernehmen

Schüler kann gegenwärtig allein auf Privatschule angemessen weiter beschult werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Stadt Wesseling gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden war, die Kosten des an Asperger-Autismus erkrankten Antragstellers für den Besuch einer örtlichen Privatschule im laufenden Schuljahr 2013/2014 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vorläufig zu tragen.

Der 16 Jahre alte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, der am Asperger-Syndrom leidet, besuchte die Privatschule - nach mehreren vorangegangenen Schulwechseln - bereits seit November 2010.

VG weist Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Stadt ab

Das Verwaltungsgericht wies im Juni 2013 die Klage des Antragstellers auf Übernahme der bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 angefallenen (bzw. noch anfallenden) Privatschulkosten ab. Hiergegen stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Berufung.

VG gibt Eilantrag, die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Kostenübernahme für das folgende Schuljahr zu verpflichten, statt

Wegen Erschöpfung der eigenen finanziellen Mittel meldeten die Eltern den Antragsteller von der Privatschule zunächst ab. Ihren für den Sohn gestellten Antrag, die Kosten des weiteren Besuchs der Privatschule zu übernehmen, beschied die Stadt abschlägig. Daraufhin erhob der Antragsteller erneut Klage und stellte zugleich den Eilantrag, die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Kostenübernahme für das Schuljahr 2013/2014 zu verpflichten. Dem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht statt und bezog sich hierbei auf einen ergänzenden ärztlichen Bericht, der neue Erkenntnisse vermittle. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt, die unter anderem einwandte, der Antragsteller könne auch auf einer öffentlichen Schule angemessen gefördert werden; seinen Eltern seien mehrere geeignete Alternativen zum Privatschulbesuch aufgezeigt worden.

OLG bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Stadt nicht dargelegt habe, dass die - nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte - erneute Anmeldung des Antragstellers auf der Privatschule eine unzulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme gewesen sei, deren Kosten die Stadt als Jugendhilfeträger nicht zu übernehmen hätte.

Anwesenheit eines ausreichend qualifizierten Schulbegleiter an öffentlicher Schule nicht ausreichend sichergestellt

Insbesondere sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne nach derzeitigem Erkenntnisstand auf einer konkret in Betracht kommenden öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden, nicht zu beanstanden. Soweit die Stadt sich darauf berufen habe, der Antragsteller könne unter zusätzlicher Inanspruchnahme eines schulbegleitenden Integrationshelfers weiterhin eine Kölner Realschule - auf der er zwischenzeitlich angemeldet worden war - besuchen, habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 ein ausreichend qualifizierter Schulbegleiter tatsächlich zur Verfügung gestanden habe; insofern könne dahinstehen, ob der Vorrang einer Bedarfsdeckung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens auch deshalb nicht greife, weil die von der Stadt gewährte Integrationshilfe überschlägig berechnet weitaus teurer gewesen wäre als der ohne Schulbegleitung mögliche Besuch der Privatschule.

Behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie verweist auf Notwendigkeit einer kleinen überschaubaren Klasse

Das Verwaltungsgericht sei nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller gegenwärtig allein auf der Privatschule angemessen weiter beschult werden könne. Die ihn behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie habe in einem aktuellen Bericht ausgeführt, dass der Antragsteller sehr viel Zeit benötige, sich auf ungewohnte Situationen einzustellen, dieser Prozess auch durch einen Integrationshelfer nicht beschleunigt werden könne und es daher für den Antragsteller dringend erforderlich sei, sein sicheres bekanntes Umfeld von kleinen überschaubaren Klassen mit bis zu 15 Mitschülern beizubehalten. Diese ärztliche Einschätzung habe die Stadt nicht entkräftet.

In einem weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat der Senat die Berufung des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 entstandenen Privatschulkosten zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordthein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Josef Hruschka schrieb am 07.01.2014

... gerade in NRW sind die die Lernziele an öffentlichen Schulen auf so einem niedrigen Niveau justiert (siehe Pisastudie im Vergleich zu Bayern)dass die betroffenen Eltern alles tun um ihr Kind an der Privatschule lassen zu können. So ein Gerichtsurteil ist nur in NRW möglich.

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