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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013
1 B 133/13 -

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stoppt Beförderungsrunde für Telekom-Beamte

Für alle Beamten der Deutschen Telekom AG erstellten dienstlichen Beurteilungen sind aus zahlreichen Gründen rechtswidrig

Die anstehende Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG kann nicht wie geplant durchgeführt werden, da die dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sind bei der Deutschen Telekom AG nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost vor etwa 20 Jahren noch mehrere Tausend Beamte beschäftigt, von denen nunmehr bundesweit etwa 2.700 befördert werden sollten. Diese Beförderungsrunde hat das Oberverwaltungsgericht gestoppt.

Es sollten genauso viele Spitzennoten vergeben werden, wie Beförderungsstellen vorgesehen waren

Zur Begründung seiner Entscheidung weist das Gericht auf gravierende Mängel bei der Auswahl der zu befördernden Beamten hin. So seien bereits die aus Anlass der geplanten Beförderungen für alle Beamten der Deutschen Telekom AG erstellten dienstlichen Beurteilungen aus zahlreichen Gründen rechtswidrig und könnten daher nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein. Insbesondere hat das Gericht einen systematischen Rechtsfehler darin gesehen, dass die Deutsche Telekom AG den Beurteilern vorgegeben hat, in ihren jeweiligen Organisationseinheiten genauso viele Spitzennoten zu vergeben, wie Beförderungsstellen hierfür vorgesehen waren. Damit sei die durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebene leistungsgerechte Beurteilung eines jeden Beamten nicht möglich, da nicht mehr seine Leistungen, sondern die von ihm nicht beeinflussbare Zahl der Beförderungsstellen für die Benotung maßgeblich sei. Außerdem entscheide bei diesem System letztlich der Beurteiler über die Beförderung, der hierfür aber nicht zuständig sei.

Der Beschluss, der unanfechtbar ist, gilt zunächst nur für das entschiedene Verfahren. Wegen des dargestellten systematischen Fehlers der Auswahlentscheidungen dürfte er mittelbar aber für alle jedenfalls in Nordrhein-Westfalen anstehenden Beförderungen bedeutsam sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 15451 Dokument-Nr. 15451

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