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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013
- 1 B 133/13 -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stoppt Beförderungsrunde für Telekom-Beamte
Für alle Beamten der Deutschen Telekom AG erstellten dienstlichen Beurteilungen sind aus zahlreichen Gründen rechtswidrig
Die anstehende Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG kann nicht wie geplant durchgeführt werden, da die dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sind bei der Deutschen Telekom AG nach der
Es sollten genauso viele Spitzennoten vergeben werden, wie Beförderungsstellen vorgesehen waren
Zur Begründung seiner Entscheidung weist das Gericht auf gravierende
Der Beschluss, der unanfechtbar ist, gilt zunächst nur für das entschiedene Verfahren. Wegen des dargestellten systematischen Fehlers der Auswahlentscheidungen dürfte er mittelbar aber für alle jedenfalls in Nordrhein-Westfalen anstehenden Beförderungen bedeutsam sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung in der "Telekom-Spitzelaffäre"
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 2 StR 591/11]) - Telekom darf Auftragsbestätigung nicht ohne tatsächlichen Auftrag an Kunden senden
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 6 U 199/11]) - Kürzung von Sonderzahlungen für Beamte der Telekom verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 2 BvL 4/09])
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Dokument-Nr. 15451
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