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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.03.2022
- 2 B 190/22 -
Nutzung eines Campingplatzes in Schermbeck bleibt untersagt
Nutzungsuntersagung auf Grund erheblicher Verstöße gegen Brandschutzvorschriften gerechtfertigt
Die Betreiberin eines Campingplatzes in Schermbeck darf den Betrieb weiterhin nicht fortsetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Beschwerde der Betreiberin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen.
Das Eilverfahren betrifft eine an die Antragstellerin als Betreiberin gerichtete
VG lehnte Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Eilantrag abgelehnt, weil die Anlage
OVG: Betreiberin für die ungenehmigte und schwere Brandschutzmängel verantwortlich
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Antragstellerin ist als Betreiberin für die ungenehmigte und jedenfalls schwere Brandschutzmängel aufweisende Anlage verantwortlich. Das parallele Vorgehen gegen sie und die einzelnen Pächter ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Auch sind Kreis und Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass elementare Bestimmungen des Brandschutzes nach der Camping- und Wochenendplatzverordnung wie Löschwasserversorgung, Abstände und Brandabschnitte weiterhin nicht im erforderlichen Umfang eingehalten werden.
Keine Anhaltspunkte auf Duldung der Anlage
Dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben an der Beseitigung arbeitet, reicht nicht aus. Auf die von der Antragstellerin pauschal in den Raum gestellten „Genehmigungen“ der nunmehr beanstandeten Zustände fehlen jegliche Hinweise. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Anlage - und insbesondere die erheblichen Brandgefahren - geduldet hat. Vielmehr ist der Kreis schon in der Vergangenheit vielfach gegen immer neue festgestellte Verstöße gegen Brandschutzvorschriften vorgegangen. Da schon die entsprechenden Anforderungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung nicht erfüllt sind, kann schließlich dahinstehen, ob überhaupt noch von einer solchen Anlage gesprochen werden kann, nachdem wohl eine Vielzahl von Pächtern auf dem „Campingplatz“ ihren 1. Wohnsitz haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31551
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