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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013
- 11 LA 3/13 -
Zwei Gerichtstermine an einem Tag an etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten begründen keine Terminsverlegung
Acht-Stunden-Tag für selbstständigen Rechtsanwalt zumutbar
Muss ein Rechtsanwalt an einem Tag an zwei unterschiedlichen etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten einen Gerichtstermin wahrnehmen, begründet dies keine Terminsverlegung. Einem selbstständigen Rechtsanwalt ist insofern ein normaler Acht-Stunden-Tag zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Vorliegen einer Terminskollision als Grund für Terminsverlegung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass das Verwaltungsgericht Stade den Termin zu Recht nicht verlegte. Denn als erheblicher Grund für eine
Keine Unzumutbarkeit wegen Wahrnehmung beider Termine
Es sei dem
Reisezeit ohnehin keine Arbeitszeit
Hinzu sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gekommen, dass der überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung nicht auf den Kern der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf die Reisezeit bezogen war. Diese Zeit könne nicht ohne weiteres mit der Arbeitszeit gleichgestellt werden.
Mandate im gesamten Bundesgebiet rechtfertigten keine rücksichtnehmende Terminierung
Weiterhin sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 388 BerlinerAnwBl 2013, 388
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Dokument-Nr. 17238
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