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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.09.2022
- 1 ME 90/22 -
Sozialtherapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in allgemeinem Wohngebiet zulässig
Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
Ein sozialtherapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wurde für ein
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für sozialtherapeutisches Zentrum
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Die
Frage der Freiwilligkeit der Unterbringung unerheblich
Dass sich bestimmte Bewohner unfreiwillig in der Einrichtung befinden werden, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich. Es seien auch Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, die einen unfreiwilligen Aufenthalt vorsehen oder ermöglichen. Auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts komme es nicht an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.07.2022
[Aktenzeichen: 12 B 5486/21]
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Dokument-Nr. 32319
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