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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2020
1 LA 162/18 -

Tanzschule im Kerngebiet als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig

Baugenehmigung zum Betrieb einer Tanzschule

Eine Tanzschule ist im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Einer Baugenehmigung zum Betrieb einer Tanzschule steht daher grundsätzlich nichts im Wege. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Baubehörde, weil diese der Betreiberin einer Tanzschule eine Genehmigung zum Betrieb einer Tanzschule auf dem Nachbargrundstück erteilt hatte. Die Grundstücke lagen im "Kerngebiet" im Sinne von § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Tanzschule im Kerngebiet bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als sonstiger nicht störender Gewerbetreib allgemein zulässig. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Tanzschule im Kerngebiet

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Bei einer Tanzschule handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Sie sei daher in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Eine Tanzschule sei dadurch gekennzeichnet, dass überschaubaren Personengruppen Tanzunterricht erteilt wird. Tanzunterricht komme zwar aufgrund der Musik und der Kommandos des Tanzlehrers nicht ohne eine gewisse Geräuschentwicklung aus. Diese Geräuschentwicklung erreiche jedoch typischerweise nicht das Maß etwa einer Diskothek, die durch einen großen Besucherkreis, eine in aller Regel besonders laute Musikbeschallung und zudem erheblichen An- und Abreiseverkehr gekennzeichnet ist und die dennoch zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zählt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.10.2018
    [Aktenzeichen: 12 A 4086/16]
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Dokument-Nr.: 29056 Dokument-Nr. 29056

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