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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.05.2018
- 5 So 72/17 -
Mitglieder der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" dürfen keine Kopfbedeckung auf Foto zum Personalausweis tragen
Keine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung aus religiösen Gründen
Die Zugehörigkeit zur "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. zum "Pastafarianismus" begründet keine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung auf ein Foto zum Personalausweis gemäß § 7 Abs. 3 der Personalausweisverordnung (PAuswV). Das Tragen eines Dreispitzes ist somit unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitglied der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" beantragte im Februar 2015, ihm einen
Verwaltungsgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück
Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Seiner Auffassung nach komme eine religiös begründete
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Klägers zurück. Zwar könne gemäß § 7 Abs. 3 PAuswV eine
Keine Ernsthaftigkeit bei Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus"
Von einer solchen Ernsthaftigkeit könne bei den Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" keine Rede sein, so das Oberverwaltungsgericht. Dass es sich bei dem dortigen Glaubensbekenntnis und den weiteren Bekundungen um nichts anderes als um eine satirische Religionsparodie handele, sei offensichtlich.
Kein Gebot zum Tragen einer Kopfbedeckung
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich zudem aus der Selbstdarstellung der "Kirche", dass sie gerade keinerlei Gebote gegenüber Mitgliedern aufstelle. Das Tragen einer Piratenkopfbedeckung sei schon nach den eigenen Regelungen kein striktes Gebot.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.06.2017
[Aktenzeichen: 2 K 5234/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 672 DÖV 2018, 672 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2282 NJW 2018, 2282
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Dokument-Nr. 27372
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