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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.03.2010
1 B 356/09 -

OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung

Trikotverkauf dient nicht dem Zweck Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen

Der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, stellt keine unerlaubte Glücksspielwerbung dar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen.

In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf dieser Trikots als eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung eingestuft. Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04. September 2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht.

VG Bremen ordnet Stopp der sofortigen Vollziehung an

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf - wie die Behörde - zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die Ermessenserwägungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den Stopp der sofortigen Vollziehung an.

Trikots weiterhin verkauft werden

Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden. Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden.

Erzielung von Verkaufserlösen durch mit Werbung versehenen Fanartikelverkauf stellt keine unerlaubte Werbung dar

Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle. Das sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um so genannte Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Es solle allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Bremen

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Dokument-Nr.: 9425 Dokument-Nr. 9425

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