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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013
OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12 -

Schwangerschafts­beratungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche Förderung

Ausschluss eines katholischen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung widerspricht staatlicher Schutzpflicht für das ungeborene Leben.

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Brandenburg den Schwangerschafts­beratungsstellen der Caritas in Strausberg und Cottbus Förderleistungen nach dem Schwangerschafts­konflikt­gesetz zahlen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen sind im Jahr 2001 aus der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestiegen und erteilen seitdem keine zu einer straffreien Abtreibung berechtigenden Beratungsscheine mehr. Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung anbieten, haben zwar nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Förderanspruch. Sofern mehr Beratungsstellen vorhanden sind, als zur Deckung des erforderlichen Bedarfs nötig, sind nach dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz aber vorrangig diejenigen Stellen zu fördern, die beide Formen der Beratung anbieten.

Land hält katholischen Beratungsstellen zur Bedarfsdeckung für nicht erforderlich

Das Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die katholischen Beratungsstellen zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich seien, weil mit den Stellen, die sowohl allgemeine Schwangerschaftsberatung als auch Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestversorgungsschlüssel eingehalten wird.

Gesetz fordert weltanschaulich vielfältiges Beratungsangebot

Dem ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der erforderliche Bedarf an Schwangerschaftsberatungsstellen ist nach Auffassung des Gerichts nicht stets dann gedeckt, wenn der Mindestversorgungsschlüssel von einer Beratungskraft pro 40.000 Einwohner eingehalten ist. Denn gesetzlich gefordert ist daneben auch ein weltanschaulich vielfältiges Beratungsangebot. Das Beratungsangebot der katholischen Kirche ist auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet. Dies ist Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses und unterscheidet die katholischen Beratungsstellen insoweit von allen im Land Brandenburg geförderten Beratungsstellen. Der Ausschluss eines solchen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung widerspricht im Übrigen der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Die vom Gesetz geforderte Vielfalt wird auch nicht durch Beratungsstellen mit überwiegend weltanschaulich neutraler Ausrichtung wie etwa des Verbandes Pro Familia gewährleistet, der in einem der Versorgungsbereiche 75 % aller geförderten Beratungsstellen unterhält. Die katholischen Beratungsstellen in Strausberg und Cottbus machen dem gegenüber einen geringen Anteil der insgesamt geförderten Beratungsstellen aus. Urteile vom 5. Dezember 2013 - OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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