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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018
- OVG 6 A 7.17 und OVG 6 A 8.17 -
Schallschutz für Anwohner des BER: Entschädigungszahlungen rechtlich nicht zu beanstanden
Erstellte Gutachten legen für einzelne Eigentumswohnungen ermittelte Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Zahlung einer höheren Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an Grundstücken und Gebäuden abgewiesen.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens waren Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mehrfamilienhäuser im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg liegen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss für den
Zugrundelegung der Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schallschutzmaßnahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrswertbegutachtung nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Flughafengesellschaft die Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schallschutzmaßnahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrswertbegutachtung zugrunde legt. Die im Auftrag der FBB erstellten Gutachten legen auch die für die einzelnen Eigentumswohnungen ermittelten Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar. Ein von den Klägerinnen beauftragter Sachverständiger war zwar für die von ihm bewerteten Wohnungen zu höheren Verkehrswerten gekommen. Dessen Gutachten waren aber nicht geeignet, die Feststellungen der FBB in Frage zu stellen. Für ein Grundstück oder ein Gebäude gibt es keinen absolut zutreffenden Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbar Verkehrswerte bilden. Die vom Gutachter der Klägerinnen festgestellten Abweichungen bewegten sich innerhalb des insoweit hinzunehmenden Toleranzrahmens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2014
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(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 4 B 33.13, BVerwG 4 B 34.13, BVerwG 4 B 35.13 und BVerwG 4 B 36.13])
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Dokument-Nr. 26112
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