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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018
OVG 6 A 7.17 und  OVG 6 A 8.17 -

Schallschutz für Anwohner des BER: Entschädigungs­zahlungen rechtlich nicht zu beanstanden

Erstellte Gutachten legen für einzelne Eigentumswohnungen ermittelte Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Zahlung einer höheren Entschädigung für Schall­schutz­maßnahmen an Grundstücken und Gebäuden abgewiesen.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens waren Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften, deren Mehrfamilienhäuser im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg liegen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen muss die FBB den Anwohnern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstatten. Dieser Anspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude, wenn die Kosten für Schallschutzeinrichtungen diesen Betrag übersteigen. Das war hier unstreitig der Fall. Die Klägerinnen waren jedoch der Ansicht, dass der Gutachter der FBB den Verkehrswert einzelner Eigentumswohnungen zu niedrig bemessen habe. Dem war in beiden Fällen nicht zu folgen.

Zugrundelegung der Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schallschutzmaßnahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrswertbegutachtung nicht zu beanstanden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Flughafengesellschaft die Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schallschutzmaßnahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrswertbegutachtung zugrunde legt. Die im Auftrag der FBB erstellten Gutachten legen auch die für die einzelnen Eigentumswohnungen ermittelten Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar dar. Ein von den Klägerinnen beauftragter Sachverständiger war zwar für die von ihm bewerteten Wohnungen zu höheren Verkehrswerten gekommen. Dessen Gutachten waren aber nicht geeignet, die Feststellungen der FBB in Frage zu stellen. Für ein Grundstück oder ein Gebäude gibt es keinen absolut zutreffenden Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbar Verkehrswerte bilden. Die vom Gutachter der Klägerinnen festgestellten Abweichungen bewegten sich innerhalb des insoweit hinzunehmenden Toleranzrahmens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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