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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2012
- OVG 5 S 22.12 -
Fehlende Einzäunung und nicht ausreichende Wasserversorgung begründen Sicherstellung einer Schafherde
Tierhalter muss Verkauf seiner Schafe dulden, wenn dieser keine anderweitige sichere Unterbringungsmöglichkeit benennen kann
Nach den Grundsätzen des Polizeirechts ist das Bezirksamt zur Sicherstellung einer Schafsherde befugt, wenn eine fehlende Einzäunung und nicht ausreichende Wasserversorgung nachgewiesen werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde am 21. August 2012 eine Anzeige erstattet, wonach im Wald am Döberitzer Weg etwa 60 Schafe uneingezäunt und unversorgt gehalten würden, von denen sich am Vorabend acht Tiere auf dem Grünstreifen der Heerstraße befunden hätten. Die Mitarbeiter des Bezirksamtes Spandau überprüften die Schafhaltung noch am selben Tag.
Bezirksamt Spandau stellt 60 Schafe sicher
Dabei fanden sie die Angaben zur fehlenden Einzäunung und zur nicht ausreichenden
Anderweitige Unterbringungsmöglichkeit kann Verkauf der Schafe verhindern
In einem weiteren für sofort vollziehbar erklärten Bescheid verpflichtete das
Oberverwaltungsgericht bestätigt Bezirksamt Befugnis zur Sicherstellung der Schafe
Nachdem das Oberverwaltungsgericht zunächst die Rückführung der Schafe gestoppt hatte, hat es mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Eilanträge des Halters zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14929
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