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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2014
OVG 5 S 21.14 -

"Smiley-Listen" im Internet zur Bewertung von Lebens­mittel­betrieben unzulässig

Verbraucher­informations­gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung von Bewertungssymbolen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin nicht dazu berechtigt ist, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines Lebens­mittel­betriebes in dem Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 zurück. Das Verwaltungsgericht hatte es dem Land Berlin vorläufig untersagt, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 189
ZD 2015, 189

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Dokument-Nr.: 18293 Dokument-Nr. 18293

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