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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019
OVG 4 S 52.18 -

Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den Polizeidienst

Ablehnung des Bewerbers nur bei Verstoß der Tätowierungen gegen Strafgesetze oder bei Zweifeln an Bekenntnis zu freiheitlich demokratischer Grundordnung zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Berliner Polizei einem Bewerber bei der Einstellung in den mittleren Polizeidienst nicht allein wegen seiner Tätowierungen ablehnen darf. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Berliner Polizei einen Bewerber für die Einstellung in den mittleren Polizeidienst wegen seiner großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv "La Catrina") beanstandet und den Bewerber abgelehnt.

Parlamentarische Debatte darf von Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht folgte damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -). Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen". Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden. Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27011 Dokument-Nr. 27011

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Kommentare (1)

 
 
Außenseiter schrieb am 04.02.2019

Die "Mitte der Bevölkerung" glaubt zu wissen, glaubt zu können, glaubt zu leben, kultiviert ein stark kontrastiertes Weltbild in dem alles Neue/Fremde schlecht ist, wählt entsprechend, spricht anderen gerne jene Rechte ab auf welche sie sich selbst bei jedem Mist sofort versteift, versagt in jedem Augenblick ernsthafter Forderung und fabuliert gerne von "Meinungsfreiheit" und erkennt allen Ernstes in Gesetzen gesellschaftliche Werte.

"In der Mitte der Bevölkerung angekommen" ... das klingt wie "wenn alle klauen soll das die neue Normalität werden". In dem Punkt hatte Kant natürlich Unrecht, aber Hegel kommt in deutschen Schulen ja nicht vor.

Helo i bims!

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