wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2007
OVG 4 N 136.06 u.a. -

Auch Beamte müssen "Praxisgebühr" zahlen

Beamte sollen wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten "Praxisgebühr" von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Die Beihilfevorschriften des Bundes - auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen - sehen seit 2004 den Abzug einer "Praxisgebühr" in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die "Praxisgebühr" in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zu einem möglichst wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen. Zwar könne die "Praxisgebühr" für Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die gleichen Wirkungen im Gesundheitssystem entfalten, insbesondere nicht die sog. Lotsenfunktion der Hausärzte stärken. Dies ändere jedoch nichts daran, dass mit ihr ein Konsolidierungsbeitrag geregelt werde, der die Beamten in vergleichbarer Weise in Anspruch nehme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Abzug der "Praxisgebühr" von vierteljährlich je 10 EUR für den Beihilfeberechtigten und volljährige berücksichtigungsfähige Angehörige die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt sein könnte.

siehe auch

Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig

Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Beihilferecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | Praxisgebühr

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3742 Dokument-Nr. 3742

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3742

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung