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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2013
OVG 3 S 52.13 -

Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig

Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall versuchten die Eltern zweier Mädchen die Schule ihrer Töchter dazu zu verpflichten, ihnen ein Wahlrecht zur Teilnahme am Sportunterricht der Jungen einzuräumen.

Nach Geschlechtern getrennten Unterricht ist mit Berliner Schulgesetz vereinbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kam - ebenso wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 24. Juli 2013 - zu dem Ergebnis, dass das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Sport - einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar ist. Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt nachprüfen, weil der Schule insoweit ein so genannter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts verstößt nicht gegen verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz

Dieser Beurteilungsspielraum sei bei monoedukativem Sportunterricht - zumal in der Sekundarstufe I - nicht überschritten, weil die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert würden. Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Unterrichtsform in wissenschaftlicher Hinsicht eindeutig vorzuziehen sei, um eine gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlechtergrenzen zu überwinden. Aus diesem Grund verstoße die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 16854 Dokument-Nr. 16854

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