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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019
OVG 2 S 18.19 -

Untersagung der Wohnnutzung wegen nachträglichen Wegfalls eines zweiten Rettungswegs

Baurechtswidrigkeit aufgrund fehlenden Rettungswegs

Wird eine Baugenehmigung für eine Dachgeschosswohnung rechtswidrig, weil nachträglich ein zweiter Rettungsweg wegfällt, so kann dies eine Untersagung der Wohnnutzung nach sich ziehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1993 wurde die Errichtung einer Dachgeschosswohnung genehmigt. Die Baugenehmigung ging dabei von zwei Rettungswegen aus. Einer dieser Rettungswege, nämlich der Weg über die Balkonanlage, welche über die rückseitige Zufahrt zum Grundstück zu erreichen war, fiel nachträglich wegen des Baus einer Tiefgaragenanlage ab dem Jahr 2003 weg. Im März 2018 untersagte die zuständige Behörde aufgrund des Wegfalls des zweiten Rettungswegs den Mietern der Wohnung die Nutzung. Die Mieter legten daraufhin Widerspruch ein und beantragten Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Zulässige Untersagung der Wohnnutzung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Untersagung der Wohnnutzung sei rechtmäßig. Die rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück sei Inhalt der Baugenehmigung gewesen und die Nutzung der Dachgeschosswohnung ohne diese Zufahrt von dieser Genehmigung daher nicht gedeckt. Die Mieter können sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr gegen die Mieter und nicht die Grundstückseigentümerin vorgegangen ist. Ein Baugebot gegenüber der Grundstückseigentümerin sei rechtlich schwer durchzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 29.03.2019
    [Aktenzeichen: 4 L 581/18]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 1207
GE 2021, 1207

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Dokument-Nr.: 31037 Dokument-Nr. 31037

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 15.11.2021

D.h. die Mieter müssen jetzt wiederum gegen den Wohnungseigentümer klagen?

Prinzipiell müsste den Mietern aber das Recht zustehen, fristlos zu kündigen.

Wenn da nur nicht das Problem des Findens einer Ersatzwohnung wäre.

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