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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017
OVG 12 B 7.16 -

Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten stellt Verstoß gegen Bundes­daten­schutz­gesetz dar

Vorliegen von milderen Mittel als Videoüberwachung

Deckt eine Kamera den Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis ab, um der abstrakten Gefahr einer Straftat zu begegnen, so liegt ein Verstoß gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz (BDSG) vor. Da vor allem mildere Mittel vorliegen, wie etwa Aufbewahrung von Wertsachen im videoüberwachten nicht öffentlichen Bereich, Personaleinsatz sowie Verpixelung, ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums nicht nach § 6 b BDSG gerechtfertigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zahnarztpraxis befand sich zum Schutz vor möglichen Straftaten, wie insbesondere Diebstählen, eine Kamera. Diese deckte neben dem nicht öffentlichen Mitarbeiterbereich auch öffentliche Bereiche, wie den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür und einen großen Teil des Tresens, ab. Die aufgenommenen Bilder wurden zwar nicht gespeichert, jedoch war dies technisch möglich. Zudem wiesen Hinweisschilder auf die Kameras hin. Im Oktober 2012 verlangte die zuständige Datenschutzbehörde, dass der öffentlich zugängliche Bereich während der Besuchszeiten nicht überwacht wird. Da die Betreiberin der Zahnarztpraxis damit nicht einverstanden war, legte sie zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob schließlich Klage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage ab. Es nahm aufgrund der Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels einer Videokamera einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz an. Die Untersagung der Überwachung dieser Bereiche sei daher rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Praxisbetreiberin Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Datenschutz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Praxisbetreiberin zurück. Die Untersagungsverfügung habe auf Grundlage von § 38 Abs. 5 BDSG ergehen dürfen, da die Praxisbetreiberin durch die Kameraüberwachung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen habe.

Kein berechtigtes Interesse an Videoüberwachung öffentlicher Bereiche

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die Videoüberwachung nicht gemäß § 6 b BDSG zulässig gewesen. Die abstrakte Gefahr von Diebstählen habe kein berechtigtes Interesse an der Überwachung der öffentlichen Bereiche begründet. Die Videoüberwachung sei zur Abwendung dieser Gefahr nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Verfügung stehen. So können Wertgegenstände in dem videoüberwachten, nicht öffentlichen Mitarbeiterbereich hinter dem Anmeldetresen aufbewahrt oder mit in die Behandlungsräume mitgenommen werden. Zudem könne die Diebstahlsgefahr durch Personaleinsatz begegnet werden. Darüber hinaus komme eine Verpixelung der Gesichter in Betracht. Zwar werde dadurch eine Identifizierung des Täters verhindert. Jedoch gehe es der Praxisbetreiberin lediglich um die Verhinderung von Straftaten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 20.11.2015
    [Aktenzeichen: 9 K 725/13]
Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR)
Jahrgang: 2017, Seite: 511
GesR 2017, 511
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2017, Seite: 399
ZD 2017, 399

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Dokument-Nr.: 25134 Dokument-Nr. 25134

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