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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017
- OVG 12 B 7.16 -
Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten stellt Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz dar
Vorliegen von milderen Mittel als Videoüberwachung
Deckt eine Kamera den Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis ab, um der abstrakten Gefahr einer Straftat zu begegnen, so liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Da vor allem mildere Mittel vorliegen, wie etwa Aufbewahrung von Wertsachen im videoüberwachten nicht öffentlichen Bereich, Personaleinsatz sowie Verpixelung, ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums nicht nach § 6 b BDSG gerechtfertigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zahnarztpraxis befand sich zum Schutz vor möglichen
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage ab. Es nahm aufgrund der Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels einer Videokamera einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz an. Die
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Datenschutz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Praxisbetreiberin zurück. Die Untersagungsverfügung habe auf Grundlage von § 38 Abs. 5 BDSG ergehen dürfen, da die Praxisbetreiberin durch die
Kein berechtigtes Interesse an Videoüberwachung öffentlicher Bereiche
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 20.11.2015
[Aktenzeichen: 9 K 725/13]
Jahrgang: 2017, Seite: 511 GesR 2017, 511 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2017, Seite: 399 ZD 2017, 399
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Dokument-Nr. 25134
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