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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2007
OVG 12 A 1.05, 2.05 und 9.06 -

Betriebsgenehmigung eines Flughafens darf widerrufen werden

OVG Berlin-Brandenburg weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen von Luftfahrtunternehmen gegen die Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof abgewiesen. Gegenstand der Klageverfahren war der vom Berliner Senat gegenüber der Flughafengesellschaft verfügte Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Flughafens Tempelhof (nunmehr) zum 31. Oktober 2008.

Die von Tempelhof aus operierenden Luftfahrtunternehmen sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durch die Schließung des Flughafens zum 31. Oktober 2008 nicht in ihren Rechten verletzt. Der Widerruf der Betriebsgenehmigung eines Flughafens sei rechtlich grundsätzlich möglich, wenn der bisherige Betreiber den Flughafenbetrieb nicht fortführen wolle. Die europarechtlichen Vorgaben über die benachteiligungsfreie Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb eines Flughafensystems (hier bestehend aus den Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld) seien eingehalten worden.

Bei der hier beabsichtigten stufen weisen Umgestaltung des bestehenden Flughafensystems zu einem Single-Airport in Schönefeld seien für die Übergangsphase geringere Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden. Für die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt sei eine Verlagerung nach Schönefeld-Süd ab der Flugplanperiode Winter 2008/2009 zumutbar. Für die Linienunternehmen sei nicht erkennbar, dass das ihnen von der Behörde eingeräumte Wahlrecht zwischen Tegel und Schönefeld aus Kapazitätsgründen von vornherein nicht ausgeübt werden könne. Im Übrigen sei Schönefeld-Nord ein zumutbarer Ersatzstandort.

Siehe auch:

Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des Nachtflugbetriebs (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.04 -)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2007 des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2007

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