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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2020
OVG 11 S 39/20 -

Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung trotz Zahlung für in denselben Räumlichkeiten befindliche Betriebsstätte

In der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung bleibt bestehen

Wird für eine Betriebsstätte bereits die Rund­funk­beitrags­pflicht gezahlt, so besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für die Wohnung bleibt bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Bürger in Berlin für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 zahlen. Er weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass er in seiner Wohnung ein Reisebüro betreibe und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag zahle. Er könne daher nicht gesondert für die Wohnung herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin sah dies anders. Nunmehr musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

Beitragspflicht trotz Zahlung für Reisebüro

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Bürger den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Der Gesetzgeber sei der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung umgekehrt begegnet. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu zahlen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibe die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.04.2020
    [Aktenzeichen: 27 L 374.19]
Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebsstätte | Rundfunkbeitrag | Wohnung

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Dokument-Nr.: 28755 Dokument-Nr. 28755

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 26.05.2020

Warum werden die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten nicht der Einfachheit halber über Steuereinnahmen finanziert? In vielen anderen Staaten der EU wird dies doch schließlich auch so praktiziert. Durch eine Finanzierung über Steuern werden alle Menschen ihren Fähigkeiten entsprechend zur Teilhabe an diesen Leistungen beteiligt, und niemand kann sich dem mehr entziehen. Auch Durchreisende und Touristen können auf diese Weise z.B. über eine leicht erhöhte Mehrwertsteuer an den Kosten des Rundfunks beteiligt werden. Die jetzige Methode des Gebühreneinzugs über eine gleichnamige Zentrale, kurz GEZ, sowie die Bespitzelung möglicher Leistungserschleicher fast schon nach Art der einstigen STASI ist doch einfach nur hirnrissig!

Michael Klein antwortete am 26.05.2020

Um den Vorwurf der Staatspropaganda zu entgehen wird nicht auf Steuer umgestellt. (Der ÖR würde dann ja vom Staat bezahlt.)

Über das Beitragsmodell kann auch durch viele Absurditäten ein höheres Einkommen für die sendenden Pensionskassen generiert werden. Die sozialen Wohltaten für die derzeit Beschäftigten und die horrenden Pensionen der Ehemaligen müssen erbracht werden!

Dennis Langer antwortete am 26.05.2020

Wer oder was ist denn der "Staat"? Sind es alle Menschen innerhalb eines Landes? Oder ist der Staat doch vielmehr eine Art Monarchie mit einem Kaiser oder König alias Kanzler und dessen Hofstaat bestehend aus Ministern über Parlamentarier bis hin zu Beamten und außen herum das gemeine Volk?

Körperschaften des Öffentlichen Rechts aus Steuermitteln zu finanzieren kann auch ohne "propagandistische" Einflussnahme des Staates funktionieren. Gutes Beispiel dafür geben Hochschulen und Universitäten mit deren autonomen Selbstverwaltungen.

Was sog. Pensionskassen betrifft, so ist deren Verschmelzung mit den Rentenkassen zur Realisierung eines einheitlichen Rentensystems nach Schweizer Modell in Deutschland ohnehin überfällig!

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