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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2006
- OVG 10 B 3. und 5.05 -
Internationaler Datenaustausch über Straftaten ist kein Asylgrund
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei asylrechtlichen Berufungsverfahren von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit entschieden, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei durch die Mitteilung von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz in Deutschland an die türkischen Behörden im Wege des so genannten Strafnachrichtenaustausches keine asylerhebliche Verfolgung droht.
Auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen unterrichten die jeweiligen Vertragsstaaten sich gegenseitig von allen, ihre Staatsangehörigen betreffenden strafrechtlichen (rechtskräftigen) Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Der 10. Senat ist auf der Grundlage von Auskünften und Gutachten davon ausgegangen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen aus den mitgeteilten Daten (Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) zwar erschließen können, dass der Betroffene in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. Das allein begründe jedoch kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich bedeutsames Gefährdungsrisiko, zumal der vom Senat beauftragte Gutachter keine Fälle hat ermitteln können, in denen eine Person, die in Deutschland verurteilt wurde, bei ihrer Einreise in die Türkei wegen des Verdachts, Mitglied in einer illegalen Organisation zu sein, festgenommen und verhört worden wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2006
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Dokument-Nr. 2488
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