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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015
- OVG 1 S 96.14 -
Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
Unternehmen verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der vorausgegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin an. Danach durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche
Verbot verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union
Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- "Uber Pop": Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz untersagt
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 3-08 O 136/14]) - Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen Personenbeförderungsgesetz
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.10.2014
[Aktenzeichen: 2-03 O 329/14]) - Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015
[Aktenzeichen: 101 O 125/14])
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Dokument-Nr. 20913
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