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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2006
OVG 1 S 26.06 -

Demonstration türkischer Vereine unter Auflagen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Wesentlichen bestätigt, mit der das Verbot einer Demonstration türkischer Vereine unter dem Motto „Protest gegen die Stigmatisierung des türkischen Volkes und Geschichtsverfälschung der Ereignisse im Jahre 1915 zwischen Armeniern und Muslimen im Osmanischen Reich“ aufgehoben worden war.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Versammlung allerdings nur mit der einschränkenden Auflage gestattet, dass in dem Aufzug am 18. März 2006 weder auf Transparenten noch in Reden oder anderen Wort- oder Schriftbeiträgen ein Genozid an den Armeniern als Lüge bezeichnet werden darf. Denn im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat der 1. Senat die Behauptung, ein Genozid an der armenischen Bevölkerung im Jahre 1915 sei eine „Lüge“, für strafbar gehalten, weil damit der objektive Tatbestand des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) erfüllt sei. Diesem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit hätte die Versammlungsbehörde unter Beachtung des Gewichts, das dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit zukommt, statt mit einem Verbot der Versammlung mit dem weniger einschneidenden Mittel einer Auflage begegnen können und müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.03.2006

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Dokument-Nr.: 2105 Dokument-Nr. 2105

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