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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2011
- OVG 1 S 153.11 -
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Nutzung von Wahlkampfplakattafeln für anderweitige Werbezwecke
Nachnutzung der aufgestellten großflächigen Wahlkampfplakatständer für Webung anlässlich des Besuchs Papst Benedikt XVI unzulässig
Wahlkampfplakattafeln dürfen nicht für anderweitige Werbezwecke genutzt werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin und bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte es in einem Eilverfahren abgelehnt, das Land Berlin zu verpflichten, die Nachnutzung der derzeit aufgestellten großflächigen Wahlkampfplakatständer (so genannte Wesselmanntafeln) ab 18. September 2011 mit Werbeplakaten zum Besuch Papst Benedikt XVI zu erlauben.
Konzept, Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen, entspricht Berliner Straßenrecht
Das Konzept des betroffenen Bezirks Mitte, die derzeit für den Wahlkampf genutzten Werbetafeln ausschließlich für Wahlkampfzwecke zuzulassen und ihre Nutzung zu jedem anderen Zweck auszuschließen, entspreche dem Berliner Straßenrecht. Es trage der besonderen Bedeutung der Wahlen bei der demokratischen Willensbildung des Volkes Rechnung. Weitere Ausnahmen von diesem Konzept seien vom Bezirk auch unter Berücksichtigung des konkreten Werbebegehrens nicht zuzulassen, da sich ansonsten weitere an religiöser, politischer und weltanschaulicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12260
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