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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.01.2013
OVG 1 S 116.12 -

OVG Berlin-Brandenburg lehnt vorläufige Aussetzung der Verordnung über die Einführung von Mindestlöhnen für bestimmte Aus- und Weiterbildungsleistungen ab

Drohen schwerwiegende Nachteile durch Einführung von Mindestlöhnen nicht erkennbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die vorläufige Aussetzung der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs vom 17. Juli 2012 abgelehnt. Das Gericht bestätigte eine vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Verordnung, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, erstreckt den Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 auf die gesamte Branche der Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs und führt damit in diesem Bereich Mindestlöhne für das pädagogische Personal ein.

Verordnung erweist sich auch bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus, dass bei der Entscheidung, ob die Vollziehung einer bereits in Kraft gesetzten Rechtsverordnung vorübergehend ausgesetzt werden soll, ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Gemessen daran lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die Antragsteller, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anbieten, hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Einführung von Mindestlöhnen derart schwerwiegende Nachteile drohten, die eine vorläufige Außerkraftsetzung der Verordnung rechtfertigten. Weiterhin stellte der Senat fest, dass sich die Verordnung bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, was für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber zudem erforderlich gewesen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 15141 Dokument-Nr. 15141

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