Grundsatzentscheidung vom 28. Juni 2005 den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschulzulassung tätigen Rechtsanwalt mit der Begründung abgelehnt, eine Kostenerstattung sei in NC-Klageverfahren ausgeschlossen, weil die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. - bei kostenlose-urteile.de">Grundsatzentscheidung vom 28. Juni 2005 den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschulzulassung tätigen Rechtsanwalt mit der Begründung abgelehnt, eine Kostenerstattung sei in NC-Klageverfahren ausgeschlossen, weil die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. - bei kostenlose-urteile.de">
 
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006
OVG 1 K 72.05 -

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber

Rechtsschutzantrag einer Berliner Hochschule hatte Erfolg

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einer Grundsatzentscheidung vom 28. Juni 2005 den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschulzulassung tätigen Rechtsanwalt mit der Begründung abgelehnt, eine Kostenerstattung sei in NC-Klageverfahren ausgeschlossen, weil die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen.

Ein NC-Streit werde "endgültig" im Eilverfahren entschieden, die entsprechenden Klagen würden folglich regelmäßig nur zur Fristwahrung erhoben und eine Rücknahme der Klage würde nach Abschluss des Eilverfahrens angekündigt.

Dieser Ansicht ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Es hat festgestellt, dass Berliner Hochschulen sich in NC-Klageverfahren durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen können und die dafür zu zahlenden Anwaltskosten von dem im Rechtsstreit unterlegenen Studienbewerber grundsätzlich zu erstatten sind.

Ob dieser Grundsatz ausnahmsweise nicht gilt, wenn eine Klage lediglich der Einhaltung der Klagefrist dient, bedurfte keiner Entscheidung. Denn nach Auffassung des zuständigen 1. Senats hat der Studienbewerber in dem entschiedenen Fall seine Klage entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung in der Klageschrift und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich "fristwahrend" erhoben. Mit der Klage habe der Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides für die Dauer des parallel geführten Eilverfahrens verhindert und damit das Rechtsschutzinteresse für jenes Verfahren erhalten werden sollen. Die angekün-digte Rücknahme der Klage nach Abschluss des Eilverfahrens habe naturgemäß nur für den -ungewissen- Fall der Erfolglosigkeit des Eilverfahrens gelten sollen. Eine Klage mit dem pro-zessualen Zweck, ein Eilverfahren "abzusichern", sei ersichtlich nicht nur fristwahrend, d.h. zur Gewährleistung einer Überlegungs- oder Begründungsfrist erhoben. Gegen eine solche, nicht erkennbar und offensichtlich unzulässige Klage dürfe sich die Behörde/juristische Per-son des öffentlichen Rechts ebenso mit anwaltlichem Beistand verteidigen, wie gegen das parallel geführte Eilverfahren.

Auch die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts im Land Berlin rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Das landesrechtliche Verfahrensrecht bestimme, dass Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der durch Satzung der jeweiligen Hochschule festgesetzten Zulassungszahl innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist beantragt werden müssen und über einen solchen Zulassungsantrag von der Hochschule zügig durch einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund lasse sich folglich nicht feststellen, die Hochschule habe durch ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag ohne sachlichen Grund ein überflüssiges Klageverfahren veranlasst, das, zudem bei ihrer anwaltlicher Vertretung, nur dazu angetan sei, dem klagenden Studienbewerber Kosten zu verursachen. Die anwaltliche Vertretung der Hochschule in sämtlichen NC-Verfahren erscheine auch nicht offensichtlich nutzlos, zumal sie vor allem mit den damit verbundenen Einspareffekten für den Universitätshaushalt und der Entlastung der Rechtsabteilung von der Bearbeitung hochschulzulassungsrechtlicher "Massenverfahren" begründet werde. Dafür, dass dieser sachliche Grund nur vorgeschoben sei und die Erteilung einer Generalprozessvollmacht zur umfassenden anwaltlichen Vertretung in solchen Verwaltungsstreitverfahren in erster Linie der Abschreckung potentieller Studienbewerber diene, gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Dieses Ergebnis stehe schließlich auch in Einklang mit höherrangigem Recht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2006

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