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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2006
4 B 15.04, OVG 4 B 8.05, 4 B 10.05 -

Versetzungen von Beamten zum Stellenpool rechtmäßig

Beamter bleibt weiterhin - seinem Amt angemessen - beschäftigt

Die Berufungen von drei Beamten gegen ihre Versetzung zu dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) sind vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Das Berliner Stellenpoolgesetz vom Dezember 2003 sieht die Versetzung der Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung zum Stellenpool vor und bezweckt deren Vermittlung auf eine andere Stelle innerhalb der Berliner Verwaltung. Mit der Versetzung wird der Stellenpool neue Dienstbehörde und Personalstelle der Personalüberhangkräfte. Der Stellenpool selbst verfügt - mit Ausnahme der Stellen für die eigene Verwaltung - nicht über eigene Beschäftigungsmöglichkeiten. Bis zu einer Versetzung auf eine andere Stelle werden die zum Stellenpool versetzten Personalüberhangkräfte in der Regel im Wege von Abordnungen an die bisherige Dienststelle oder an andere Dienststellen des Landes Berlin weiter beschäftigt.

Nach Auffassung des für das Beamtenrecht des Landes Berlin zuständigen 4. Senats verstößt das Stellenpoolgesetz nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Versetzung zum Stellenpool sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsät-zen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) vereinbar. Zwar verliere der Beamte die bisherige Zugehörigkeit zu seiner Stammdienststelle, jedoch bleibe er weiterhin - in der Regel im Wege von Abordnungen oder Umsetzungen - Amts angemessen beschäftigt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Beamte mit der beabsichtigten späteren Versetzung wieder eine dauerhafte Beschäftigungs- bzw. Stammdienststelle erhalten werde. Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool sei nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolgesetzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang beginne und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle ende; der Stellenpool sei lediglich eine "Zwischenstation". Die Vorgaben der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000), einer Vereinbarung zwischen den Berliner Bezirken, dem Berliner Senat sowie den Personalvertretungen und Gewerkschaften, genügten den Anforderungen, die an die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang zu stellen seien. Sie seien in den zu entscheidenden Fällen auch eingehalten. Diese bis Ende 2004 geltende Vereinbarung sah als Regelfall die Zuordnung zum Personalüberhang nach so genannten Sozialpunkten vor, im Ausnahmefall die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten unter Beteiligung einer so genannten Paritätischen Kommission.

Unabhängig hiervon sei der Gesetzgeber befugt gewesen, das (Landes-) Beamtenrecht auf Grund veränderter Umstände entsprechend der Konzeption des Stellenpoolgesetzes dahingehend fortzuentwickeln, dass ein dem Personalüberhang zugeordneter Beamter vorübergehend keiner dauerhaften Beschäftigungsdienststelle zugeordnet werde, wenn dies seiner Vermittlung auf eine dauerhafte Stelle diene.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2006

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