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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011
11 S 67.10 -

OVG Berlin-Brandenburg: ALBA darf Wertstoffsammelsystem „Gelbe Tonne plus“ vorerst weiter betreiben

Interesse ALBAs an vorläufigen Fortführung seines Sammelsystems überwiegt in Bezug auf gegenläufige Interessen von Senatsverwaltung und BSR

Das Entsorgungsunternehmen ALBA darf sein Wertstoffsammelsystem „Gelbe Tonne plus“ zunächst im bisherigen Umfang weiter betreiben darf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin und Brandenburg und bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin und wies die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden zurück.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige Senatsverwaltung dem privaten Entsorger ALBA im August 2010 untersagt, die für die Sammlung von Verpackungsmaterial eingeführte „Gelben Tonne“ auch für das Sammeln stoffgleicher Nichtverpackungsabfälle (wie metallische Gegenstände, Kunststoffe, Holz, unzerstörte Elektrokleingeräte) zu nutzen (so genannte Gelbe Tonne plus), weil diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Sammelsystem bis zur Entscheidung über die Klage gegen die Untersagungsverfügung zwar nicht ausgebaut, aber im bisherigen Umfang, d.h. in bis zu 410.000 Berliner Haushalten, fortgeführt werden dürfe. Hiergegen haben die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die mit der so genannte „Orange Box“ im Wesentlichen die gleichen Wertstoffe sammeln, Beschwerde erhoben.

Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung kann wegen Komplexität zu prüfender europarechtlicher Fragen nicht in vorläufigem Rechtsschutzverfahren abschließend geprüft werden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist wie das Verwaltungsgericht Berlin davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung wegen der Komplexität insbesondere der zu prüfenden europarechtlichen Fragen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden könne. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse des privaten Entsorgers an einer vorläufigen Fortführung seines seit 2004 aufgebauten Sammelsystems im vorhandenen Umfang die gegenläufigen Interessen der Senatsverwaltung und der BSR. Die von den Beschwerdeführern gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts erhobenen tatsächlichen und rechtlichen Einwände sah das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis als unbegründet an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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